Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind anhand ihrer Anschaffungskosten erfasst und werden linear entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. In der Regel wird spätestens für das Jahr nach der Vollabschreibung der Abgang angenommen.
Die Gegenstände des Sachanlagevermögens werden auf der Grundlage ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bewertet. Kosten der Fremdfinanzierung bleiben – mit Ausnahme bei DOGEWO21 – außer Ansatz. Eigene Leistungen werden mit Einzelkosten und angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten in die Herstellungskosten einbezogen. Kapitalzuschüsse werden spätestens als (wertmäßiger) Abgang verrechnet, wenn der bezuschusste Vermögensgegenstand in die abgerechneten Sachanlagen umgebucht wird.
Die planmäßigen Abschreibungen der Zugänge im Sachanlagevermögen erfolgten im Berichtsjahr linear entsprechend den betrieblichen Nutzungsdauern. Die Zugänge der Vorjahre werden weiterhin planmäßig entweder linear oder degressiv abgeschrieben mit späterem Übergang auf die lineare Abschreibung, sobald sich hieraus höhere Abschreibungsbeträge ergeben. Die Abschreibungssätze der degressiven Abschreibung orientieren sich an den wirtschaftlichen Nutzungsdauern. Die planmäßigen Abschreibungen basieren grundsätzlich auf den betrieblichen Nutzungsdauern. Bei DEW21 werden die Zugänge des Geschäftsjahres linear, unabhängig von der steuerlichen Behandlung, unter Berücksichtigung anerkannter Nutzungsdauern abgeschrieben. Da Alt-Bestände teilweise noch der degressiven Abschreibung unterliegen, sind die Abschreibungen in der Handelsbilanz um 1,7 Mio. € niedriger als in der Steuerbilanz.
Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung erfolgen außerplanmäßige Abschreibungen auf den beizulegenden Wert.
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Einzelanschaffungspreis von 250,01 € bis 800,00 € werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben. Für die Darstellung im Anlagengitter (Entwicklung des Anlagevermögens) wird unterstellt, dass diese Wirtschaftsgüter im Folgejahr ausscheiden.
Zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten und zur Bildung von Bewertungseinheiten gem. § 254 HGB vgl. (24).
Beteiligungen sowie Wertpapiere des Anlagevermögens sind zu Anschaffungskosten bewertet, ggf. vermindert um Abschreibungen auf den beizulegenden Wert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung. Ausleihungen werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Langlaufende unverzinsliche und niedrig verzinsliche Darlehen an Werksangehörige werden unter Anlegung eines Zinssatzes von 5,5 % abgezinst.
Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden mit gewichteten durchschnittlichen Anschaffungskosten bzw. zu niedrigeren Tageswerten angesetzt. Die übrigen Vorräte (fertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen und Waren) werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips angesetzt. Die Herstellungskosten enthalten neben den Einzelkosten angemessene Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen. Nicht gängige Materialien werden entsprechend ihrer eingeschränkten Nutzbarkeit abgewertet. Einige Ersatzteilläger werden als Festwert geführt.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert abzüglich Einzelwertberichtigungen angesetzt.
Die flüssigen Mittel sind zum Nennwert bewertet. Das Eigenkapital ist zum Nennwert bewertet.
Die bis zum Geschäftsjahr 2002 erhaltenen Baukostenzuschüsse werden mit jährlich 5 % ihres Ursprungsbetrages ergebniswirksam aufgelöst, für Zugänge ab 2003 erfolgt eine Auflösung nach Maßgabe der auf die Hausanschlüsse verrechneten Abschreibungssätze.
Rückstellungen für alle erkennbaren Risiken, für ungewisse Verbindlichkeiten sowie für 2022 vorgesehene, aber bis März 2023 auszuführende Instandhaltungsmaßnahmen werden mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag bilanziert.
Bei Laufzeiten von mehr als einem Jahr wird gemäß § 253 Abs. 2 HGB die bei der Bewertung zu berücksichtigende Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre vorgenommen. Zukünftige Preis- und Kostensteigerungen werden ebenfalls berücksichtigt.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind nach den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen mittels der »Projected-Unit-Credit-Methode« errechnet. Die Rückstellungen werden pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 10 Jahre abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Als biometrische Rechnungsgrundlagen wurden die »Richttafeln 2018 G« von Klaus Heubeck verwendet. Im Berichtsjahr wird der von der Deutschen Bundesbank vorgegebene Marktzinssatz von 1,78 % (Dezember 2022) bei der Bewertung zugrunde gelegt (Vorjahr: 1,87 %). Gehaltsanpassungen sind mit 2,5 %, bei den Tochtergesellschaften zum Teil mit 2,0 %, und Rentenanpassungen mit 2,0 % sowie Fluktuationsraten eingerechnet. Für die Bewertung der Rückstellung für Altersteilzeit und Jubiläum wird ein Zinssatz von 1,44 % sowie ein Gehaltstrend von 2,0 % bzw. 2,5 % zugrunde gelegt.
Neben den Verpflichtungen aus laufenden Pensionen und den am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften sind auch Verpflichtungen für Deputate und Altersübergangsgeld im Ansatz berücksichtigt. Das bei der Berechnung berücksichtigte frühestmögliche Renteneintrittsalter liegt aufgrund der demografischen und tatsächlichen Entwicklung bei 64 Jahren.
Der Unterschiedsbetrag zu der Pensionsrückstellung, berechnet mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre, beträgt 70,7 Mio. €.
Die Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag bilanziert.