Gemäß § 246 Absatz 2 Satz 2 HGB sind Vermögensgegenstände in Form von Wertpapieren und Festgeldern in Höhe von 11,9 Mio. €, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und dazu dienen, Verpflichtungen aus Altersteilzeitverträgen zu decken, mit Rückstellungen aus diesen Verpflichtungen in Höhe von 5,9 Mio. € saldiert worden. Die Bewertung des Deckungsvermögens erfolgte zum beizulegenden Zeitwert, der nahezu den Anschaffungskosten entspricht. Erträge aus dem Deckungsvermögen (0,01 Mio. €) wurden mit Zinsaufwendungen (0,01 Mio. €) saldiert. Der sich ergebende Saldo ist unter dem Posten »Zinsen und ähnliche Aufwendungen« enthalten.