Passive latente Steuern nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB bestehen nicht. Aktive latente Steuern nach § 274 HGB resultieren aus den handels- und steuerrechtlich voneinander abweichenden Wertansätzen, insbesondere im Anlagevermögen und bei den Pensionsrückstellungen, die in Ausübung des Wahlrechts nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht aktiviert werden.
Aus der Erstkonsolidierung des im Geschäftsjahr 2014 erworbenen Anteils an DEW21 ergeben sich zum 31.12.2024 passive latente Steuern im Sinne des § 306 HGB von 22,5 Mio. €.
Bei DEW21 belaufen sich die aus Kapitalkonsolidierungsmaßnahmen resultierenden passiven latenten Steuern zum 31.12.2024 auf 0,7 Mio. €. Für die Bewertung der latenten Steuern wird der jeweilige unternehmensindividuelle Steuersatz (15 % bis 33 %) angewendet, der nach der derzeitigen Rechtslage für den jeweiligen Zeitpunkt und Standort maßgeblich ist.